Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.Geltungsbereich
Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der AET Lezaud® GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) und
dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch
wenn der Käufer eigene abweichende Bedingungen mitteilt ohne dass ausdrücklicher Widerspruch des
Verkäufers hiergegen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften oder Abreden sind für uns nur dann
verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Alle Angebote sind ausschließlich für
gewerbliche Kunden bestimmt.
Mit der Auftragserteilung erkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen bindend an.
Vertragspartner ist die:
AET Lézaud® GmbH
Am Hottenwald 8
66606 St.Wendel
Vertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafter:
Nicolas Lézaud
Amtsgericht Saarbrücken HRB 100 678
Sitz der Gesellschaft: St.Wendel
Ust.-IdNr.: DE 815 401 299
2. Bestellwert – Preise – Versand
- 2.1. Unsere Angebote und Preise sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Verkäufer behält sich das
Recht vor die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen,
insbesondere aufgrund von Lohn- oder Materialpreisänderungen, eintreten. - 2.2. Der Mindestbestellwert beträgt für Deutschland 100,- € netto, für EU-Länder 200,- € netto, für
Europäische Länder außerhalb der EU 500, – € netto und andere Länder nach Vereinbarung. Bei Bestellungen
unter dem Mindestbestellwert berechnen wir 20, – € Mindermengenaufschlag. - 2.3.Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (für Deutschland), Versandkosten und eventuell
anfallende Verzollungskosten einschließlich üblicher Versandverpackung. Sonderverpackungen gehen zu
Lasten des Käufers. - 2.4. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges, der uns am günstigsten und wirtschaftlichsten erscheint,
vor. Die Kosten für eine andere, schnellere oder spezielle Lieferart und sonstige Versandkosten gehen zu
Lasten des Käufers. - 2.5. Informationen zu den aktuell anfallenden Versandkosten und Lieferungen frei Haus können unter
industrie@lezaud.de angefragt werden.
3. Lieferfrist
- 3.1. Lieferfristen gelten als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden, und sind eingehalten,
wenn die Ware unser Lager bzw. den Betrieb unserer Lieferanten bei Direktlieferungen verlassen hat. - 3.2. Bei unvorhersehbaren Hindernissen, auf die wir bzw. unsere Lieferanten keinen Einfluss haben,
insbesondere u.a. Streiks, Unfälle, Umweltkatastrophen, höhere Gewalt, Rohstoffmangel,
Transportschwierigkeiten verlängern sich die Fristen automatisch um eine angemessene Zeitspanne. - 3.3. Bei Verzug kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten,
solange die Ware bis zum Fristablauf noch nicht produziert und versendet wurde.
4. Lieferungen
- 4.1. Mit Verlassen unseres Lagers bzw. des Betriebes unserer Lieferanten bei Direktlieferungen geht die Verantwortung und
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Käufer über. - 4.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und versenden die auf Lager verfügbare Ware. Die fehlende Ware senden wir
sofort nach Wiederbeschaffung. Bei Abrufaufträgen behalten wir uns vor, die gesamte Bestellmenge geschlossen
herzustellen bzw. herstellen zu lassen. - 4.3. Nach Erteilung des Auftrages können Änderungswünsche nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn nicht anders
vereinbart, sind wir nach sechs Monaten berechtigt die Restlieferung auszuführen. - 4.4. Bei unseren Lieferungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig.
5. Eigentumsvorbehalte
- 5.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung und Begleichung aller Forderungen.
- 5.2. Bei Verarbeitung oder Vermischung gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt und es steht uns ein Miteigentumsrecht
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren an dem neuen Objekt zu. Bei
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. des neuen Objektes mit der Vorbehaltsware werden automatisch die
Forderungen an uns abgetreten
6. Pflichten und Rechte des Kunden bei Mängelrügen – Storno
- 6.1. Der Kunde hat die Pflicht die gelieferte Ware sofort bei Erhalt auf Vollständigkeit und auf eventuelle Mängel hin zu
überprüfen. - 6.2 Berechtigte Reklamationen (gleich welcher Art) müssen spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich
erfolgen. Zur Prüfung des angezeigten Mangels ist die Ware erst nach unserer Aufforderung an den Verkäufer
zurückzusenden. Ist nach eingängiger Prüfung eine Beanstandung berechtigt, wird kostenloser Ersatz unter der
Voraussetzung geleistet, dass die Rücksendung der beanstandeten Ware in dem Zustand erfolgt, in dem diese vom
Verkäufer geliefert wurde. Weitere Schadensersatzansprüche werden hiermit grundsätzlich abgelehnt. - 6.3. Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln, die nach mehr als 30 Tagen nach der Lieferdatum bei uns eingehen,
werden von uns nicht mehr akzeptiert. - 6.4. Im Falle von unberechtigten Retouren wird der Kunde mit 10% des Warenwertes belastet, mindestens jedoch 50 €.
7. Haftung- Gewährleistung
- 7.1. Der Käufer hat die Eignung der bestellten Ware für den angestrebten Zweck selbst mittels geeigneter Versuche zu
prüfen. Dementsprechend trägt er die Verantwortung für eventuelle Folgeschäden und kann keine Ansprüche auf
Schadenersatz an uns richten. - 7.2. Entscheidend für Ausführung und Qualität unserer Waren sind bei Sonderfertigungen die Ausfallmuster, welche dem
Käufer auf Wunsch zur Begutachtung vorgelegt werden können und zur Lieferfreigabe oder Bestellung führten. Die
Haltbarkeit und die Funktion unserer Waren (z.B. Dichtungen) hängen zum größten Teil von den jeweiligen
Einbaubedingungen und von der jeweiligen Nutzung ab, auf welche wir als Hersteller keinerlei Einfluss haben. Wir
gewährleisten aus diesem Grund nur eine einwandfreie Beschaffenheit unseres Materials. Alle technischen Angaben
entsprechen unserem besten Wissen, jedoch kann eine Gewährleistung aus ihnen nicht hergeleitet werden. Eventuelle
technische Änderungen behalten wir uns vor.
8. Formen – Werkzeuge – Prototypen
- 8.1. Die Kosten für die Anfertigung von Prototypen einschließlich Formen und Werkzeugen trägt der Käufer. Bei anteilig
bezahlten Werkzeugen, wenn innerhalb drei Monaten nach der Bemusterung keine Serienfertigung folgt, behalten wir uns
vor die Restkosten für das Werkzeug zu berechnen. - 8.2. Durch Bezahlung der anteiligen Werkzeugkosten erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf Eigentum der Werkzeuge.
Der Käufer kann den Erwerb des Eigentums mit uns vereinbaren. Dann geht nach Begleichung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung betreffend Formen, Werkzeuge, Prototypen und Ware das Eigentum an den Käufer über
9. Urheberrechte
- 9.1. An Entwürfen, Zeichnungen und anderen begleitenden Unterlagen eines Angebotes behalten wir uns das Eigentumsund Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserem Einvernehmen zugänglich gemacht werden und sind auf
Verlangen zurückzugeben. - 9.2. Bei Übergabe von Zeichnungen, Modellen oder Muster gewährt der Käufer, dass Schutzrechte von Dritten nicht
verletzt werden. Sollte der Käufer doch die Schutzrechte und/oder Urheberrechte Dritter verletzt haben, kommt der
Käufer für alle entstehenden Ansprüche Dritter und für die bis dahin entstandene und noch entstehenden Kosten des
Verkäufers auf
10. Zahlung
- 10.1.Der Vertragspartner erteilt die widerrufbare Zustimmung zur Zusendung der Rechnung in den elektronischen
Formaten .doc oder .pdf per E-Mail an die vom Vertragspartner bekanntgegebenen Kommunikationsdaten (E-MailAdresse). Der Vertragspartner hat als Rechnungsempfänger dafür zu sorgen, dass elektronische Rechnungen
ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme und Firewalls
entsprechend adaptiert sind. Der Vertragspartner hat seine Kommunikationsdaten sowie Änderung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebenen
Kommunikationsadressen gelten diesem als zugegangen. - 10.2. Für Deutschland gilt: Erstaufträge per Vorauskasse, danach gilt zahlbar mit 2% Skonto, bei Zahlungseingang
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum oder netto, bei Zahlungseingang innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum. Alle anderen Länder per Vorauskasse oder nach Vereinbarung. Formen und Werkzeuge sind sofort
netto zahlbar. Alle Bank- und Verzollungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Unsere gültigen Bankverbindungen sind
auf der Rechnung ersichtlich. - 10.3. Bei Verzug, spätestens 8 Tage nach der ersten Mahnung, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze
für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank. Wenn die Vermögensverhältnisse des Käufers unseren Zahlungsanspruch gefährden oder bei Verzug,
spätestens 8 Tage nach der dritten Mahnung, sind wir berechtigt die Ware zu Lasten des Käufers sofort zurückzufordern.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Für ausstehende Lieferungen können wir Vorauszahlungen oder
Sicherheiten verlangen. Der Käufer kann die Rechtsfolgen durch Zahlung oder Sicherheitsleistungen in Höhe unserer
Forderungen abwenden.
11. Erfüllungsort-Gerichtsstand
- 11.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betriebssitz bzw. der Sitz unserer Partner bei Vereinbarung von
Direktlieferungen an den Käufer mit unseren Partnern. Unser Gerichtsstand ist das Amtsgericht Saarbrücken. - 11.2. Es gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgrenze.
- 11.3. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden.
Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur,
wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren
Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Revisionsstand 01.04.2022